{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "1993-11-23", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_65-360-1993-tbr_1993-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=126", "Checksum": "293d0cf026f1e172aff62890e9c23635"}, "Scrapedate": "2025-01-20", "Num": ["65.360/1993/tbr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl."}], "ScrapyJob": "446973/75/79", "Zeit UTC": "20.01.2025 13:33:10", "Checksum": "7e18f49e5e596c4b43cf1342fcb89001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr\nRegeste:\nMehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl.\n\nUnterzeichner entspricht. Der eingereichte Wahlvorschlag ist mithin\nbestimmt und geeignet, die Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu\nbeweisen, dass die Unterzeichner gegenüber der zuständigen Behörde\nerklären, die in der Liste genannten Personen sollen Kandidaten sein.\nInsoweit kommt dem eingereichten schriftlichen Wahlvorschlag\nUrkundencharakter zu.\nDer Beschwerdeführer erfüllte somit den objektiven Tatbestand der\nUrkundenfälschung im engen Sinne in der Form der Urkundenverfälschung\ndadurch, dass er den von Wahlberechtigten unterzeichneten\nWahlvorschlägen vor deren definitiven Einreichung bei der zuständigen\nInstanz eigenmächtig Kandidatennamen hinzufügte; denn insoweit sind\ndie aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller, auf welche die\nUnterschriften\nhinweisen, mit dem wirklichen Aussteller, nämlich dem\nBeschwerdeführer,\nnicht identisch und die Urkunde daher unecht.\nDer Beschwerdeführer erfüllte den objektiven Tatbestand der\nUrkundenfälschung im engen Sinne auch dadurch, dass er allenfalls den\nWahlberechtigten Papiere zur Unterschrift vorlegte, die keine\nWahlvorschläge, sondern irgendwelche anderen oder gar keine\nErklärungen\nenthielten, und die auf diese Weise erlangten (echten) Unterschriften\ndurch entsprechende Manipulationen eigenmächtig zur Herstellung von\nWahlvorschlägen benützte, wodurch er den aus der Urkunde ersichtlichen\nAusstellern, auf welche die Unterschriften hinweisen, eine Erklärung\nunterschob, die diese gar nicht abgegeben hatten; insoweit ist\nUrkundenfälschung im engen Sinne in der Form der Urkundenverfälschung\nrespektive der Blankettfälschung gegeben.\n\ncc) Die eingereichten Wahlvorschläge geben nur die Willenserklärung\nder\nUnterzeichner wieder, die darin genannten Kandidaten zur Wahl\nvorzuschlagen; darin erschöpft sich ihr Aussagegehalt. Die\neingereichten Wahlvorschläge enthalten mithin nicht zugleich auch eine\nwillenserklärung der Kandidaten, mit der Kandidatur einverstanden zu\nsein und eine allfällige Wahl anzunehmen. Die dem Beschwerdeführer zur\n\nLast gelegte Manipulation der Wahlvorschläge durch eigenmächtiges\nHinzufügen von Kandidatennamen erfüllt also nicht auch deshalb und\ninsoweit den objektiven Tatbestand von Art. 251 StGB, weil und als die\nfraglichen Personen ohne ihr Wissen oder gar gegen ihren Willen vom\nBeschwerdeführer als Kandidaten auf die Wahlvorschläge gesetzt worden\nwaren. allein, dass die vom Beschwerdeführer auf\nRelevant ist insoweit\nden Wahlvorschlägen eigenmächtig hinzugefügten Kandidaten- namen von\nden Erklärungen der Unterzeichner nicht erfasst werden; allein aus\ndiesem Grunde und nur insoweit erfüllten die dem Beschwerdeführer zur\n\nLast gelegten Manipulationen in bezug auf die Wahlvorschläge den\nobjektiven Tatbestand von Art. 251 StGB, und zwar, wie erwähnt, den\nobjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engen Sinne.\nd) Die sogenannte Wahlannahmeerklärung enthält die Willenserklärung\ndes\nUnterzeichners, eine allfällige Wahl anzunehmen; darin liegt der\nAussagegehalt des Dokuments. Die Wahlannahmeerklärung ist bestimmt und\ngeeignet, die Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den\nUnterzeichner zu beweisen; schon die Erklärung als solche ist eine\nTatsache von recht- licher Bedeutung.\nDer Beschwerdeführer erfüllte den objektiven Tatbestand von Art. 251\nStGB dadurch, dass er allenfalls den Wahlberechtigten Papiere zur\nUnterschrift vorlegte, die keine Wahlannahmeerklärungen, sondern\nirgendwelche anderen oder gar keine Erklärungen enthielten, und die\nauf diese Weise erlangten (echten) Unterschriften durch entsprechende\nManipulationen eigenmächtig zur Herstellung von Wahlannahmeerklärungen\nbenützte, wodurch er dem aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller eine\nErklärung unterschob, die dieser gar nicht abgegeben hatte; insoweit\nist Urkundenfälschung im engen Sinne in der Form der\nUrkundenverfälschung respektive der Blankettfälschung gegeben.\n\ne) Die Dokumente betreffend Wahlvorschläge und Wahlannahmeerklärungen\nsind bloss bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die Unterzeichner\nzu\n\nHanden der zuständigen Instanz entsprechende Erklärungen abgegeben\nhaben.\nIhr Aussagegehalt besteht zwar auch darin, dass die Unterzeichner den\nInhalt der Dokumente kannten und verstanden und dass sie das Erklärte\nauch wollten, doch kommt den Dokumenten bei der gebotenen restriktiven\nAnwendung des Tatbestands der Falschbeurkundung in bezug auf diese\nTatsachen keine Beweiseignung zu. Wollte man anders entscheiden, dann\nwäre der Tatbestand der Falschbeurkundung uferlos. Da den fraglichen\nDokumenten somit in bezug auf das Wissen und den Willen der\nUnterzeichner keine Beweiseignung im Sinne des strafrechtlichen\nUrkundenbegriffs zukommt, ist es unter dem Gesichtspunkt von Art. 251\nStGB unerheblich, dass die Unterzeichner den Inhalt der Dokumente\nnicht kannten und verstanden bzw. darüber einem Irrtum erlagen und das\ndurch ihre Unterschrift Erklärte nicht wollten. Daher ist es insoweit\nauch\nbelanglos, aus welchen Gründen die Unterzeichner keine bzw. eine\nfalsche Vorstellung über Inhalt und Bedeutung der von ihnen\nunterzeichneten Dokumente hatten, ob infolge irreführender Angaben des\nBeschwerdeführers oder unabhängig von dessen Verhalten.\nDer Beschwerdeführer machte sich demnach entgegen der Auffassung der\nVorinstanzen nicht der Falschbeurkundung (in mittelbarer Täterschaft)\nschuldig, indem er von den meist älteren Wahlberechtigten unter\nirreführenden Angaben Unterschriften auf Wahlvorschlägen und\nWahlannahmeerklärungen erlangte.\n\n"}