{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "1993-11-23", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_65-360-1993-tbr_1993-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=126", "Checksum": "293d0cf026f1e172aff62890e9c23635"}, "Scrapedate": "2025-01-20", "Num": ["65.360/1993/tbr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl."}], "ScrapyJob": "446973/75/79", "Zeit UTC": "20.01.2025 13:33:10", "Checksum": "7e18f49e5e596c4b43cf1342fcb89001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr\nRegeste:\nMehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl.\n\nSchriftstücks ist mithin relativ; er kann hinsichtlich bestimmter\nAspekte gegeben sein, in bezug auf andere nicht (BGE 119 IV 54). An\ndie Beweisbestimmung und die Beweiseignung eines Schriftstücks sind\nbei der sogenannten Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen,\nund Art. 251 StGB ist insoweit restriktiv anzuwenden (BGE 118 IV 364\nE. 2a, 117 IV 39 und 167).\nNach Lehre und Rechtsprechung darf eine Falschbeurkundung nur dann\nangenommen werden, wenn allgemein gültige objektive Garantien die\nWahrheit der Erklärung gewährleisten; blosse Erfahrungsregeln\nhinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher\nÄusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben,\ndass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die\nentsprechenden Angaben verlässt (BGE 118 IV 364 E. 2a; 119 IV 56 E.\n2c, mit Hinweisen).\nBei den Urkundenfälschungsdelikten stellen sich mithin die Fragen,\nwelcher Aussagegehalt einem Dokument überhaupt zukommt, inwieweit die\nTatsachen, über die das Dokument eine Aussage enthält, von rechtlicher\nBedeutung sind und ob und inwieweit das Dokument bestimmt und geeignet\nist, diese Tatsachen zu beweisen.\nEine Urkunde ist unecht, wenn respektive soweit der aus ihr\nersichtliche Aussteller (auf den die Unterschrift hinweist) mit dem\nwirklichen Aussteller nicht identisch ist (Stratenwerth, Schweiz.\nStrafrecht, Bes. Teil II, 38 N 4). Die Herstellung einer solchen\n$S\n\nunechten Urkunde erfüllt den objektiven Tatbestand der\nUrkundenfälschung im engeren Sinn.\nUrkundenfälschung im engeren Sinn, mithin Herstellung einer unechten\nUrkunde, ist auch die sogenannte Urkundenverfälschung durch\neigenmächtige Abänderung der von einem andern ausgestellten Urkunde\nsowie die sogenannte Blankettfälschung durch Verwendung der echten\nUnterschrift eines andern zur Herstellung einer nach dem\n-\n\nirreführenden deutschen Gesetzeswortlaut \"unwahren\" Urkunde\n-\n\n(Stratenwerth, op.cit., S £., 18 £.).\n38 N 13\nAuch in diesen Fällen der Urkundenverfälschung und der\nBlankettfälschung liegt mithin eine unechte Urkunde vor, da der aus\nihr ersichtliche Aussteller, auf den die Unterschrift hinweist, mit\ndem wirklichen Aussteller, zumindest in bezug auf einen Teil der\nUrkunde, nicht identisch ist.\nEine Urkundenfälschung im weiteren Sinne der sogenannten\nFalschbeurkundung liegt demgegenüber dann vor, wenn zwar der aus der\nUrkunde ersichtliche Aussteller mit dem wirklichen Aussteller\nidentisch\nist, das Dokument aber, soweit ihm Urkundenqualität zukommt,\n(teilweise) inhaltlich unwahr ist, der wirkliche und der \"beurkundete\"\nSachverhalt also insoweit nicht miteinander übereinstimmen. Bei\nunechten Urkunden greift immer schon der Tatbestand der\nUrkundenfälschung im engeren Sinne ein; der schwierige\n- Tatbestand\n-\n\nder Falschbeurkundung betrifft ausschliesslich echte, aber inhaltlich\nunwahre Urkunden (Stratenwerth, op.cit., S 38 N 29).\nIm Lichte der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden\nFall teilweise abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen\nfolgendes:\nc) Wer einen Wahlvorschlag unterzeichnet, gibt damit zu Handen der\nzuständigen Instanz die Willenserklärung ab, dass die im Wahlvorschlag\ngenannten Personen Kandidaten sein sollen; darin liegt der\nAussagegehalt des Dokuments. Diese Willenserklärung ist indessen nicht\nschon als solche, sondern erst dann eine Tatsache von rechtlicher\nBedeutung, wenn sie gegenüber der zuständigen Instanz abgegeben wird,\nder Wahlvorschlag also bei dieser eingereicht wird.\n\naa) Da nur der bei der zuständigen Instanz eingereichte Wahlvorschlag\nvon rechtlicher Bedeutung ist, kann die Streichung von\nKandidatennamen, die der Beschwerdeführer nach der Unterzeichnung der\nWahlvorschläge vor deren definitiven Einreichung bei der zuständigen\nInstanz vorgenommen hat, nicht den Tatbestand von Art. 251 StGB\nerfüllen. Die bei der zuständigen Instanz eingereichten Wahlvorschläge\nenthalten nicht die Aussage und sind davon abgesehen nicht bestimmt\nund geeignet zu beweisen, dass darin alle Namen von Kandidaten\nenthalten sind, die schon im Dokument aufgeführt waren, welches den\nUnterzeichnern zur Unterschrift vorgelegt worden war.\nDer Beschwerdeführer erfüllte somit dadurch, dass er Kandidatennamen\nvon den unterzeichneten Wahlvorschlägen vor deren Einreichung bei der\n\nzuständigen Instanz strich, den Tatbestand von Art. 251 StGB nicht.\n\nbb) Der bei der zuständigen Instanz eingereichte schriftliche\nWahlvorschlag enthält die rechtlich bedeutsame Willenserklärung der\nUnterzeichner, dass sie die darin genannten Personen als Kandidaten\nzur\n\nWahl vorschlagen. Der eingereichte Vorschlag ist bestimmt und geeignet\nzu beweisen, dass die Unterzeichner eine entsprechende Erklärung\nabgegeben haben.\nEine solche Erklärung ist von rechtlicher Bedeutung, also auch dann,\nwenn sie aus irgendwelchen Gründen nicht dem wirklichen Willen der\n\n"}