{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "1993-11-23", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_65-360-1993-tbr_1993-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=126", "Checksum": "293d0cf026f1e172aff62890e9c23635"}, "Scrapedate": "2025-01-20", "Num": ["65.360/1993/tbr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl."}], "ScrapyJob": "446973/75/79", "Zeit UTC": "20.01.2025 13:33:10", "Checksum": "7e18f49e5e596c4b43cf1342fcb89001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr\nRegeste:\nMehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl.\n\n Titel des Strafgesetzbuches kann daher entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers nicht auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes\nin dem Sinne geschlossen werden, dass ein Verhalten der inkriminierten\nArt vornherein nicht gemäss Art. 251 StGB geahndet werden könne.\nvon\n\nDamit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch die\nihm\nzur gelegten Handlungen der Urkundenfälschung im Sinne von Art.\nLast\n251 StGB schuldig gemacht habe.\n\n3.- Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Urkundenfälschung mit\nStGB wird wegen\nZuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der\nAbsicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder\nsich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,\neine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das\nechte Handzeichen eines andern Herstellung einer unwahren Urkunde\nzur\n\nbenützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet\noder beurkunden lässt sowie wer eine von einem Dritten hergestellte\nUrkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.\n\na) Nach dem basel-städtischen Gesetz betreffend Wahlen und\nAbstimmungen\nvom 29. April 1976 (Wahlgesetz) müssen Wahlvorschläge für die in fünf\n\nWahlkreisen vorgenommene Wahl des Grossen Rates von mindestens zehn\nStimmberechtigten unterzeichnet sein und dem Polizei- und\nMilitärdepartement bis spätestens am sechstletzten Montag vor dem\nWahltag eingereicht werden. Die Vorgeschlagenen haben schriftlich zu\nerklären, dass sie mit ihrer Aufstellung einverstanden sind; diese\nErklärungen sind dem Polizei- und Militärdepartement zugleich mit den\nWahlvorschlägen einzureichen ($ 33 und 34 Abs. 2 und 3 i.V.m. 54 Abs.\n1 Wahlgesetz). Gemäss den Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid\n\n(S. 15/16), auf den die Vorinstanz insoweit verweist, sind\n\"Wahlvorschläge und Wahlannahmeerklärungen somit nach dem\n...\n\nWahlgesetz zum Beweis bestimmt und geeignet, dass die Unterzeichner\ndie bezeichneten Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen respektive die\nVorgeschlagenen ihrer Aufstellung zugestimmt haben.\" Sollten \"diese\n(unmittelbar rechtserheblichen) Erklärungen dem Willen ihrer\nAussteller nicht entsprochen haben\", so läge nach Auffassung der\nersten Instanz \"(objektiv) eine Falschbeurkundung vor.\" Gemäss den\nweiteren Ausführungen der ersten Instanz, die sich insoweit vor allem\nauf\nStratenwerth stützt, erfasst die in Art. 251 ziff. 1 Abs. 2 StGB\nausdrücklich angeführte Tatbestandsvariante des Unrichtig-beurkunden-\nLassens die Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft, die namentlich\ndann\nvorliege, wenn der mittelbare Täter den Tatmittler in einen Irrtum\nversetzt oder eine bei diesem bereits bestehende Fehlvorstellung\nausnützt. Die erste Instanz führt schliesslich, wiederum unter\nBerufung\nauf Stratenwerth, aus, das eigenmächtige Abändern der Wahlvorschläge\nstelle eine Urkunden (ver) fälschung dar, wenn dadurch der Anschein\nerweckt werde, die ursprünglichen Aussteller hätten den Urkunden den\nim nachhinein unterschobenen Inhalt gegeben; eine sogenannte\nBlankettfälschung liege vor, wenn Blankounterschriften mit einem Text\nverknüpft werden, der dem Erklärungswillen der Unterzeichner nicht\nentspreche (erstinstanzlicher Entscheid S. 16).\nDie erste Instanz, auf deren Entscheid die Vorinstanz insoweit\nverweist, ist offenbar der Ansicht, dass sich die Beweisbestimmung und\ndie Beweiseignung der Dokumente betreffend Wahlvorschläge und\nWahlannahmeerklärungen aus den zitierten Bestimmungen des kantonalen\nWahlgesetzes ergebe und dass sich diese Beweisfunktion nicht nur auf\ndie Erklärungen als solche, sondern auch darauf erstrecke, dass die\nErklärungen dem Willen ihrer Aussteller entsprechen. Dieser Auffassung\nkann nicht gefolgt werden.\n\nb) Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches und damit von Art. 251 StGB\nsind gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und\n(dazu BGE 101 IV 278) geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher\nBedeutung zu beweisen. Die Beweisbestimmung und die Beweiseignung\nmüssen sich gerade auf die im Schriftstück wahrheitswidrig erklärte\nTatsache beziehen (BGE 103 IV 184), und gerade diese erlogene Tatsache\nmuss von rechtlicher Bedeutung sein. Der Urkundencharakter eines\n\n"}