{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "1993-11-23", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_65-360-1993-tbr_1993-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=126", "Checksum": "293d0cf026f1e172aff62890e9c23635"}, "Scrapedate": "2025-01-20", "Num": ["65.360/1993/tbr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl."}], "ScrapyJob": "446973/75/79", "Zeit UTC": "20.01.2025 13:33:10", "Checksum": "7e18f49e5e596c4b43cf1342fcb89001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr\nRegeste:\nMehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl.\n\n b) Das Vorgehen des Beschwerdeführers kann nach der zutreffenden\nAuffassung der Vorinstanzen in der Tat nicht unter Art. 282 ziff. 1\n\nAbs. subsumiert werden. Der Beschwerdeführer hat nicht das\n3 StGB\n\"Ergebnis einer Wahl\" gefälscht. Zwar konnte das in- kriminierte\nVorgehen Einfluss auf das Ergebnis der Grossratswahl haben, nämlich\ninsofern, als Personen, die ohne ihren Willen vom Beschwerdeführer als\n[03\n\nKandidaten auf einen Wahlvorschlag gesetzt worden waren und ohne ihr\nwissen ihre eigene Wahlannahmeerklärung unterzeichnet hatten, eine\nallfällige Wahl nicht annahmen, oder als die Wahl von der Behörde als\nungültig qualifiziert wurde; das ist indessen nur ein indirekter\nEinfluss auf das Wahlergebnis und damit auf den erklärten Volkswillen,\nder zur Anwendung von Art. 282 ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht ausreicht.\n\nc) aa) Verschiedene Handlungen, die in Art. 282 StGB genannt werden,\nerfüllen an sich auch den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne\nvon\n\nArt, 251respektive Art. 317 StGB. Die herrschende Lehre nimmt für\ndiesen Fall nicht Idealkonkurrenz zwischen Art. 251 respektive 317\nStGB\neinerseits und Art. 282 StGB anderseits, sondern, trotz der\nvergleichsweise niedrigeren Strafandrohung, Vorrang von Art. 282 StGB\nals \"lex specialis\" vor Art. 251 respektive 317 StGB an, obschon sie\nzugleich teilweise die Privilegierung der unter Art. 282 StGB\nfallenden\nUrkundenfälschungen als ungerechtfertigt erachtet (Trechsel,\nKurzkommentar, Art. 282 StGB N 5; Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht,\nBes. Teil II, S 49 N 26, 31; Hafter, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil\nII, S. 705, 707; Logoz, Commentaire, p. 651; Thormann/von Overbeck,\nKommentar, Art. 282 StGB N 8). Der u.a. bei Logoz (a.a.O.) erwähnte\nBundesgerichtsentscheid vom 4. Juli 1952 i.S. G. betraf nicht einen\nFall von Handlungseinheit, sondern einen Fall von Handlungsmehrheit;\nzwischen der vom Bundesgericht als Urkundenfälschung im Sinne von Art.\n317 StGB qualifizierten falschen Eintragung des Eingangs der Schriften\nin die Schriftenkontrolle einerseits und der den Tatbestand von Art.\n282 StGB erfüllenden Fälschung des Stimmregisters anderseits bestand\nnach Ansicht des Bundesgerichts Realkonkurrenz. Auffassung, dass\nDer\nArt. 282 als \"lex specialis\" trotz der niedrigeren Strafandrohung\nVorrang vor Art. 251 StGB hat, ist zuzustimmen. Das bedeutet aber\nnicht, dass Handlungen, die nicht vom speziellen Art. 282 StGB erfasst\nwerden, aber den Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllen, nicht nach\ndieser letztgenannten Bestimmung geahndet werden dürfen. Aus der\nPrivilegierung gewisser Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit Wahlen\nund Abstimmungen in Art. 282 StGB kann mithin nicht der Schluss\ngezogen werden, dass andere Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit\nWahlen und Abstimmungen, die nicht unter Art. 282 StGB fallen, auch\nnicht nach Art. 251 StGB bestraft werden dürfen. Wie die Vorinstanz im\nangefochtenen Urteil (S. unten) zutreffend bemerkt, sind\n8\n\nim Bereich des Urkundenstrafrechts zahlreiche Ungereimtheiten zu\nfinden, welche u.a. darin begründet sind, dass der allgemeine\nTatbestand von Art. 251 StGB eine höhere Strafandrohung vorsieht als\ndie besonderen Strafbestimmungen, obschon diese teilweise sogar Taten\nvon schwererem Unrechtsgehalt erfassen. Der Richter hat dies\nhinzunehmen (siehe auch BGE 112 IV 19). Er kann lediglich allenfalls\nbei der Strafzumessung im konkreten Einzelfall dem Umstand Rechnung\ntragen, dass für Handlungen, die in ihrem Unrechtsgehalt mit der\ninkriminierten Tat vergleichbar sind, in speziellen Bestimmungen eine\nvergleichsweise niedrigere Strafe angedroht wird.\n\nbb) Das Argument des Beschwerdeführers, das inkriminierte Vorgehen\nkönne nicht als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB geahndet\nwerden, da Art. 279 ff. StGB die Vergehen gegen den Volkswillen\nabschliessend regle, könnte höchstens dann begründet sein, wenn sich\ndas inkriminierte Vorgehen in vergleichbarer Weise gegen den\nVolkswillen richtete wie die im 14. Titel des Strafgesetzbuches\numschriebenen Tatbestände. Dies trifft indessen nicht zu. Die Vergehen\ngegen den Volkswillen im Sinne von Art. 279 ff. StGB betreffen im\nweiteren Sinne den Kreis der Wahlund Stimmberechtigten respektive der\ntatsächlich wählenden und stimmenden Personen, nicht den Kreis der zur\nWahl stehenden Kandidaten respektive den Inhalt der Vorlage, die\nGegenstand einer Abstimmung oder einer Unterschriftensammlung zur\nAusübung des Referendums respektive der Initiative sind. Mit der\nEinreichung der vom Beschwerdeführer durch Manipulationen\nzusammengestellten Wahlvorschläge und\nWahlannahmeerklärungen war noch nichts wesentliches entschieden. Den\nWahlberechtigten stand es frei, die vorgeschlagenen Kandidaten zu\nwählen oder nicht zu wählen. Durch die inkriminierten Handlungen\nwurden das Wahlrecht als solches respektive der Volkswille und das\nErgebnis einer Wahl mithin jedenfalls nicht in der gleichen Art direkt\ntangiert wie durch die in Art. 279 ff. und insbesondere in Art. 282\nStGB umschriebenen Handlungen. Es bestehen daher durchaus sachliche\n-Gründe, Handlungen der inkriminierten Art nicht in einem Titel\nbetreffend die \"Vergehen gegen den Volkswillen\" einzuordnen.\n\ncc) Aus dem Fehlen einer entsprechenden Tatbestandsvariante im 14.\nin\n\n"}