{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "1993-11-23", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_65-360-1993-tbr_1993-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=126", "Checksum": "293d0cf026f1e172aff62890e9c23635"}, "Scrapedate": "2025-01-20", "Num": ["65.360/1993/tbr"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgericht KASSATIONSHOF"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl."}], "ScrapyJob": "446973/75/79", "Zeit UTC": "20.01.2025 13:33:10", "Checksum": "7e18f49e5e596c4b43cf1342fcb89001", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht KASSATIONSHOF 23.11.1993 65.360/1993/tbr\nRegeste:\nMehrfache Urkundenfälschung (Verhältnis zur Wahlfälschung), versuchter Betrug, Diebstahl.\n\n(m\n\n[AZA 0/5]\n65.360/1993/tbr\n\nKASSATIONSHOF\nKK I IK\nKAKKKAKKKKIKKKK HK TI TI FI N SU\n\n23. November 1993\n\nEs wirken mit: Bundesrichter P.A. Müller, Präsident\ndes Kassationshofes, Schubarth, Nay, Wiprächtiger,\nCorboz und Gerichtsschreiber Näf.\n\nIn Sachen\n\nx. ‚, Beschwerdeführer,\nvertreten durch Advokat Alexander Leitner,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Base 1 - Stadt,\n\nbetreffend\nmehrfache Urkundenfälschung\n(Verhältnis zur Wahlfälschung); versuchter Betrug; Diebstahl,\n\nhat sich ergeben:\nA.-\n\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n\n1.- Der Beschwerdeführer wurde u.a. deshalb wegen Urkundenfälschung\nsowie wegen versuchten Betruges ver- urteilt, weil er mittels einer\ngefälschten nämlich sowohl unechten als auch unwahren)\nArbeitsbestätigung Erwerbsersatz für seine parlamentarische\nBeanspruchung zu erlangen gesucht hatte (erstinstanzliches Urteil S.\n76 £.; angefochtener Entscheid S. 11 unten). Der Beschwerdeführer\nficht das Urteil insoweit nicht an.\n\n2.- Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer\n\"zur Verbesserung seiner Chancen für die Wahl in den Grossen Rat des\nKantons Basel- Stadt im Jahre 1988 von zahlreichen meist älteren und\nhäufig auf der Strasse angesprochenen Personen unter irreführenden\nAngaben Unterschriften auf Kandidaten- verzeichnissen sowie\nWahlannahmeerklärungen erlangt hat, wodurch diese nach Einreichung der\nentsprechenden Unterlagen beim Polizei- und\nMilitärdepartement ...durch\nden Angeklagten ohne beziehungsweise gegen ihren Willen Kandidaten für\ndie erwähnten Parlamentswahlen wurden\" (angefochtenes Urteil S. 6).\nDer\nBeschwerdeführer habe ferner \"im gleichen Zusammenhang diverse bereits\nvon Stimmberechtigten unterzeichnete Wahlvorschläge durch ...\n\nnachträgliches Hinzufügen und/oder Streichen von Kandidatennamen\nmateriell abgeändert, womit die betreffenden Schriftstücke nicht mehr\nmit den ursprünglichen Willenserklärungen der Unterzeichner\nübereinstimmten\" (angefochtenes Urteil S. 6).\n\na) Gemäss Art. 282 Ziff. 1 StGB wird wegen Wahlfälschung mit Gefängnis\noder mit Busse bestraft, wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht,\nbeseitigt oder vernichtet (Abs. 1), wer unbefugt an einer Wahl oder\nAbstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt\n(Abs. 2) sowie wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder\neiner\nUnterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der\nInitiative\nfälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder\nStreichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges\nAuszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses (Abs. 3).\nDie Vorinstanz ist mit der ersten Instanz der Auffassung, dass das dem\nBeschwerdeführer zur gelegte Vorgehen im Vorfeld der Grossrats-\nLast\nwahlen entgegen dem Hauptantrag der Staatsanwaltschaft nicht unter\nArt. 282 ziff. 1 Abs. 3 StGB falle, da diese Bestimmung in bezug auf\nWahlen und Abstimmungen nicht deren Vorbereitung, sondern nach dem\n(a\n\nklaren Wortlaut nur das Ergebnis, d.h. die wahrheitsgetreue\nFeststellung des beim Urnengang erklärten Volkswillens, schützen soll\n(angefochtenes Urteil S. 6 unten). Die Vorinstanz ist mit der ersten\nInstanz der Ansicht, dass das inkriminierte Vorgehen aber entsprechend\ndem Eventualbegehren der Anklagebehörde den Tatbestand der\nUrkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfülle, der hier\nsubsidiär zur Anwendung gelange.\nDer Beschwerdeführer macht dagegen wie bereits im kantonalen Verfahren\nzunächst geltend, der 14. Titel des Strafgesetzbuches betreffend die\n\"Vergehen gegen den Volkswillen\" enthalte eine insoweit abschliessende\nRegelung; Art. 251 StGB sei daher nicht subsidiär anwendbar.\n\"Wahldelikte\", wozu zweifellos auch Unregelmässigkeiten im Rahmen der\nVorbereitungen zu einer Wahl gehörten, seien Spezialdelikte, und deren\nPrivilegierung gegenüber den Urkundendelikten, die ein ganz anderes\nRechtsgut betreffen, sei vom Gesetzgeber offensichtlich gewollt. Wenn\nder eidgenössische Gesetzgeber Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit\nder Vorbereitung einer Wahl in Art. 279 £f£f. StGB nicht unter Strafe\ngestellt habe, so sei er offensichtlich der Meinung gewesen, dass\ndiese nicht strafwürdig beziehungsweise bloss allenfalls\ndisziplinarisch oder nach kantonalem Strafrecht zu verfolgen und zu\nahnden seien. Es liege ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vor,\ndas gemäss BGE 117 Ia 472 E. 2b dann gegeben sei, wenn das\nStrafgesetzbuch die Angriffe auf ein Rechtsgut durch ein geschlossenes\nSystem von Normen regelt. Daher gehe es nicht an, das inkriminierte\nVerhalten in Ermangelung einer speziellen Tatbestandsvariante im 14.\nTitel des Strafgesetzbuches kurzerhand unter den allgemeinen\nUrkundenfälschungstatbestand gemäss Art. 251 StGB zu subsumieren, der\neine viel höhere Strafe als Art. 282 StGB androhe und im übrigen\nandere Rechtsgüter schütze. Das Bundesgericht habe denn auch betont,\ndass bei Vorliegen einer \"lex specialis\" für die Anwendung der\nallgemeinen Urkundendelikte kein Raum bleibe (BGE 117 IV 170 f£f., 332\nf£.).\n\n"}