12012005/01027 1 coo 2 101 .104 7 2064745 10/11 Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben , so steht der Strafbescheid einem rechtskraftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Der Gesamtbetrag von 2'610 Franken ist alsdann innert weîteren 5 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das Konto des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu überweisen. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO /