Gegen den Strafbescheid kann Herr - innert 30 Tagen seit der Erôffnung Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich beim Rechtsd ienst des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern) einzureichen. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit moglich, beigelegt werden (Art. 67 und 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt ais Begehren um Beurteilung durch das zustandige Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).