das Staatssekretariat für Wi rtsc haft (SECO) erkan nt: 1. Her~ wohnhaft in- wird wegen Verstoss gegen das lmportverbot für Feuerwaffen und deren Bestandteile, Zubehôr, Munition und Munitionsbestandteile aus Russland nach Art. 1a Abs . 1 Bst. a der Verordnung schuldig erklart. 2. Herr - wird zu einer bed ingten Geldstrafe von 180 Tagessatzen à 30 Franken verurteilt. Die Probezeit betragt 3 Jahre.