VII. Verfahrenskosten 33. Gemass Art. 94 und 95 VStrR werden die Verfahrenskosten bestehend aus der Spruchund der Schreibgebühr dem Verurteilten auferlegt. 34. Diese werden gestützt auf Art. 64 und 94 VStrR sowie Art. 7 Abs. 2 Bst. a und Art. 12 Abs . 1 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kesten und Entschadigungen im Ver- 12012005/010271 coo 21 01 104 7 2084745 9/11 waltungsstrafverfahren (SR 313.32) auf 2'610 Franken (Spruchgebühr von 2'500 Franken und Schreibgebühr von 110 Franken) festgelegt. Aufg rund dieser Erwagungen hat