32. Mit Ausnahme des Militarhelms sind die unter der Randziffer 1 genannten Gegenstande (3 Gewehrschafte/Handschutze aus Holz, 4 Zielvorrichtungen/ Zielfernrohre , 8 Magazine, 10 Federn und Zubringer, 5 Trommelmagazine sowie 5 Gurten/Tragriemen) unter Verletzung von Art. 1a Abs . 1 Bst. a der Verordnung in die Schweiz eingeführt worden. lhre rechtmassige weitere Verwendung i.S. v. Art. 13 Abs. 1 EmbG ist unter diesen Vorgaben nicht gewahrleistet. Ebenso haben diese Gegenstande zur Begehung einer Straftat gedient und gefahrden die offentliche Ordnung i.S.v. Art. 69 Abs . 1 StGB. Sie sind daher zur Vernichtung einzuziehen.