Gemass Strafregisterauszug vom 14.12.2016, welcher dem SECO vorliegt, ist Her~ mit Strafmandat vom 29.8.2012 des Untersuchungsamtes Gossau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 der bis zum 31 .12.2012 geltenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741 .01), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93, Abs . 2, 1. Satz der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des SVG) und Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 219 VTS, SR 741.41) zu einer Geldstrafe von 16 Tagessatzen zu 50 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jah-