Her- macht in seiner Stellungnahme vom 13.12.2016 zum Schlussprotokoll des SECO geltend, sein Strafregister sei leer. Gemass Strafregisterauszug vom 14.12.2016, welcher dem SECO vorliegt, ist Her~ mit Strafmandat vom 29.8.2012 des Untersuchungsamtes Gossau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 der bis zum 31 .12.2012 geltenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741 .01), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93, Abs . 2, 1. Satz der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des SVG) und Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art.