30. Gemass Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strate nicht notwendig erscheint, um den Tater von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Tâter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessatzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulassig, wenn besonders günstige Umstande vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, so ist eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB).