28. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefahrdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Taters sowie danach bestimmt, wie weit der Tater nach den inneren und ausseren Umstanden in der Lage war, die Gefahrdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).