Die Hôhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persënlichen und wirtschaftlichen Verhâltnissen des Taters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermôgen, Lebensaufwand , allfalligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).