333 Abs. 2 Bst. b, Abs. 4 und 5 StGB) ergibt sich damit eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Bemessung der Geldstrafe richtet sich nach Art. 34 StGB. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so betragt die Geldstrafe hôchstens 360 Tagessatze. Die Anzahl Tagessatze bemisst sich nach dem Verschulden des Taters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz betragt hôchstens 3000 Franken. Die Hôhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persënlichen und wirtschaftlichen Verhâltnissen des Taters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermôgen, Lebensaufwand , allfalligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art.