26. Wer vorsatzlich gegen Art. 1a der Verordnung verstôsst, wird mit Gefangnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung i.V. m. Art. 9 Abs. 1 Embargogesetz). ln schweren Fallen ist die Strafe Gefangnis bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden (Art. 9 Abs. 2 Embargogesetz). Diese Strafdrohungen werden gem . Art. 333 StGB an die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils des StGB angepasst. Aufgrund dieser Umwandlungs- und Transformationsregeln (insbes. Art. 333 Abs. 2 Bst.