Der Beschuldigte hat somit eventualvorsatzlich gehandelt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn ,,der Tâter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) môglich hait, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein" (BGE 125 IV 251, BGE 130 IV 61 ). 25. Das Verhalten des Beschuldigten muss vor diesem Hintergrund ais vorsatzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB beurteilt werden. Der Beschuldigte hat somit auch den subjektiven Straftatbestand eines Verstosses gegen Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung erfüllt. V. Strafzumessung