23. Anlasslich der Einvernahme vom 29.11.2016 und in seiner Stellungnahme vom 13.1 2.2016 auf das Schlussprotokoll des SECO wies der Beschuldigte auf die widersprüchlichen Aussagen des SECO und der Zentralstelle Waffen bezüglich der Rechtmassigkeit des Importes von Bestandteilen und Zubehor von Feuerwaffen aus Russland hin. Vor diesem Hintergrund habe er gedacht, er warte einmal ab, ob die Lieferung beim Zoll durchkomme oder nicht. Dadurch, dass die erste Lieferung vom Zoll nicht beanstandet worden sei, habe er weitere Bestellungen getatigt. Es sei klar, dass es Sanktionen gegen Russland gebe, aber unklar, welche Teile genau unter das lmportverbot fallen.