1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung erlautert und darauf hingewiesen , dass bei Bestandteilen alle Einzelteile einer Feuerwaffe gemeint sind. Dem Beschuldigten wurde von Seiten des SECO somit zum dritten Mal mitgeteilt, dass die von ihm genannten Güter allesamt unter das Verbot von Art. 1a der Verordnung fallen und ihr Import daher verboten ist.