ln einer E-Mail vom 30.7.2015, 18:02 wies Herr- auf eine gegenteilige Auskunft der Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei hin. Er beklagte widersprüchliche Angaben von verschiedenen Behôrden. ln einer dritten E-Mail des Ressorts Sanktionen des SECO (E-Mail von Frau Gabrielle Eber vom 4.8.2015, 17:09) hat diese den Beschuldigten auf die Zustandigkeiten der Zentralstelle Waffen aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass das SECO für den Vollzug der Verordnung zustandig ist. Weiter hat sie dem Beschuldigten die Begriffe ,,Bestandteile" und .,Zubehër" in Art. 1a Abs. 1 Bst.