20. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, sa ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsatzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Art. 9 und Art. 10 des Embargogesetzes i.V. m. Art. 11 der Verordnung stellen sowohl den vorsatzlichen wie fahrlassigen Verstoss gegen das lmportverbot in Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung unter Strafe. Vorsatzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsatzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für moglich hait und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 21. Her- macht in seiner Stellungnahme vom 3.11.2016 geltend, dass