24 des Kriegsmaterialgesetzes (SR 514.51; KMG) zur Wahrung der Landesinteressen, analog zum zu jenem Zeitpunkt bereits bestehenden Ausfuhrstopp nach Russland und in die Ukraine, auch den Import von samtlichem Kriegsmaterial aus diesen beiden Landern zu verweigern; ausgenommen davon waren Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehër, Munition oder