gegenüber Russland erlassenen Sanktionen handelt, sondern um von der Schweiz autonom erlassene Massnahmen, die gestützt auf neutralitatspolitische Überlegungen erfolgt sind. Aus diesem Grund stützt sich die Verordnung nicht - wie für Sanktionsverordnungen üblich - lediglich auf Art. 2 des Embargogesetzes ab, sondern auch auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Der Bundesrat hat am 27.8.2014 beschlossen, gestützt auf Art. 24 des Kriegsmaterialgesetzes (SR 514.51;