18. Die massgebliche Rechtsgrundlage für das lmportverbot für Rüstungsgüter aus Russland in die EU ist in Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31.7.2014 zu finden. Gemass dieser Bestimmung werden die Einfuhr, der Kauf oder die Befërderung von Rüstungsgütern und zugehôrigen Gütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militarfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitarischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen aus Russland durch Staatsangehôrige der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge untersagt. Es ist hervorzuheben, dass es sich bei der schweizerischen Verordnung nicht um eine Verordnung zum Nachvollzug der von der EU