16. Diese Auslegung nach Wortlaut wird durch die teleologische Auslegung von Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung bestatigt. So hatte die Verordnungsanderung vom 1.7.2015, mit welcher das Verbot von Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung eingeführt worden ist, zum Ziel, eine Umgehung der EU-Sanktionen über das schweizerische Staatsgebiet zu verhindern. Entsprechend wurde die Einfuhr aus Russland von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen, Zubehër, Munition, Munitionsbestandteilen sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenstanden und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine verboten.