Der franzësische Text von Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung (,,il est interdit d'importer de Russie ou d'Ukraine des armes à feu, leurs composants et accessoires ... ") macht deutlich, dass das Verbot samtliche Bestandteile und samtliches Zubehër von Feuerwaffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes umfasst, und nicht - wie von - falschlicherweise behauptet - nur die wesentlichen oder die besonders konstruierten Bestandteile.