4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes"), welches ais Grundlage der weiteren Auflistung (hier ,.Bestandteile und Zubehër davon") dient. Hatte das Verbot nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a - wie von~ ertreten - nur die wesentlichen Waffenbestandteile i.S.v. Art. 3 der Waffenverordnung und die besonders konstruierten Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehôr i.S.v. Art. 4 der Waffenverordnung betreffen sollen, hatte das durch einen entsprechenden Verweis auf Art. 3 und 4 der Waffenverordnung entsprechend geregelt werden müssen.