15. Eine solche Lesart der Verordnung ist nicht mit dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vereinbar. So verbietet Art. 1a Abs. 1 Bst a der Verordnung die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes, Bestandteilen und Zubehër davon sowie von Munition und Munitionsbestandteilen. Mit der Formulierung ,,Bestandteilen und Zubehër davon" und insbesondere der Verwendung des Adverbs ,,davon" wird klar, dass damit samtliche Bestandteile und samtliches Zubehôr von Feuerwaffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes gemeint sind.