welche nicht im Waffengesetz und der zugehorenden Verordnung Erwahnung finden, nicht in den Geltungsbereich des Verbots gem. Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnu~ seiner Stellungnahme vom 13.12.2016 auf das Schlussprotokoll des SECO macht Herr~ geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass samtliches Zubehor und samtliche Bestandteile einer Feuerwaffe (ohne einen Bezug auf irgendetwas) gemeint sein sollen ; die Bezeichnungen ,,Zubehër" und ,,Bestandteile" müssten auf irgendeinen Gesetzeste:xt bezogen werden kônnen. Nach Ansicht vo, , . . . sollte aufgrund einer offensichtlich unklar formulierten Gesetzesbestimmung zu Gunsten des Beschuldigten entschieden werden.