Er begründet dies damit, dass nur wesentliche Waffenbestandteile i.S.v. Art. 3 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehôr und Munition (Waffenverordnung , SR 514.541) sowie besonders konstruierte Bestandteile von Watten oder Waffenzubehôr i.S.v. Art. 4 der Waffenverordnung unter dieses Verbot fallen würden. Gemass - fallen samtliche anderen Bestandteile (d.h. nicht wesentliche oder nicht besonders konstruierte Bestandteile und Zubehër für Feuerwaffen), welche nicht im Waffengesetz und der zugehorenden Verordnung Erwahnung finden, nicht in den Geltungsbereich des Verbots gem. Art. 1a Abs. 1 Bst.