14. Von Herr~ wird nicht bestritten, dass es sich bei den erwahnten Waren (mit Ausnahme des Militarhelms) um Bestandteile von Feuerwaffen handelt. Vielmehr bestreitet Her~ , dass diese Waren unter das lmportverbot nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung fallen. So macht Herraia in seiner Stellungnahme vom 3.11 .2016 auf die Eroffnungsverfügung des SECO geltend, dass die aufgeführten Waren nicht in den Geltungsbereich des Verbotes nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung fallen würden. Er begründet dies damit, dass nur wesentliche Waffenbestandteile i.S.v.