13. Mit Ausnahme des Militarhelms handelt es sich bei diesen Waren um Bestandteile von Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs . 1 Bst. a des Waffengesetzes (im vorliegenden Fall Feuerwaffen vom Typ ,,Dragunow" und ,,Kalashnikow"). Unter dem Begriff ,,Bestandteile" sind alle Einzelteile einer Feuerwaffe zu verstehen. Da es sich bei den aufgeführten Waren um Bestandteile von Feuerwaffen aus Russland handelt, ist deren Einfuhr in die Schweiz gem . Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung jedoch verboten.