120/2005/01 027\COO.2101 1047 208474 5 3/11 gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstande die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die ëffentliche Ordnung gefahrden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstande unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). IV. Erwagungen Obiektiver Straftatbestand