11. Gemass Art. 46 Abs. 1 Bst. b VStrR sind Gegenstande und andere Vermôgenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen. Das Embargogesetz sieht vor, dass die einer Zwangsmassnahme unterliegenden Gegenstande und Vermôgenswerte ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person eingezogen werden, wenn die rechtmassige weitere Verwendung nicht gewahrleistet ist (Art. 13 Abs. 1 EmbG). Weiter sieht .Art. 69 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311, StGB) vor, dass das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Persan die Einziehung von Gegenstanden verfügt, die zur Begehung einer Straftat