Diese Strafdrohungen werden gem. Art. 333 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an die neuen Sanktionen des Allgemeinen Teils des StGB angepasst. 1O. Verstôsse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung) . Das Bundesgesetz vom 22.3.1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist anwendbar (Art. 14 Abs. 1 EmbG).