9. Wer gegen Art. 1a der Verordnung verstësst, wird mit Gefangnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft (Art. 11 Abs . 1 der Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen , Embargogesetz, EmbG, SR 946.231). ln schweren Fallen ist die Strafe Gefangnis bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden (Art. 9 Abs . 2 EmbG). Wird die Tat fahrlassig begangen, so ist die Strate Gefangnis bis zu drei Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken (Art. 9 Abs. 3 EmbG). Diese Strafdrohungen werden gem. Art.