8. Gemass Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung ist die Einfuhr von Feuerwaffen aus Russland und der Ukraine verboten. Dieses Verbot umfasst nebst Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) auch Bestandteile und Zubehôr davon sowie Munition und Munitionsbestandteile. Unter dem Begriff ,,Bestandteile" sind alle Einzelteile einer Feuerwaffe zu verstehen. lm Gegensatz zu den Einzelteilen einer Feuerwaffe handelt es sich bei ,,Zubehôr" prinzipiell nicht um Güter, welche für die Funktionalitat einer Feuerwaffe unabdingbar sind, diese jedoch beeinflussen kënnen.