{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-01-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_2f11b1502896e639ef67_2017-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=109", "Checksum": "da794c944d3b3ef210aac74db7d22e51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": [""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "e90ea695f884bb1f47cff08ed4ef54e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 \nRegeste:\nStrafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")\n\n32. Mit Ausnahme des Militarhelms sind die unter der Randziffer 1 genannten Gegenstande\n(3 Gewehrschafte/Handschutze aus Holz, 4 Zielvorrichtungen/ Zielfernrohre , 8 Magazine, 10\nFedern und Zubringer, 5 Trommelmagazine sowie 5 Gurten/Tragriemen) unter Verletzung\nvon Art. 1a Abs . 1 Bst. a der Verordnung in die Schweiz eingeführt worden. lhre rechtmassige weitere Verwendung i.S. v. Art. 13 Abs. 1 EmbG ist unter diesen Vorgaben nicht gewahrleistet. Ebenso haben diese Gegenstande zur Begehung einer Straftat gedient und gefahrden die offentliche Ordnung i.S.v. Art. 69 Abs . 1 StGB. Sie sind daher zur Vernichtung\neinzuziehen.\n\nVII. Verfahrenskosten\n\n33. Gemass Art. 94 und 95 VStrR werden die Verfahrenskosten bestehend aus der Spruchund der Schreibgebühr dem Verurteilten auferlegt.\n\n34. Diese werden gestützt auf Art. 64 und 94 VStrR sowie Art. 7 Abs. 2 Bst. a und Art. 12\nAbs . 1 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kesten und Entschadigungen im Ver-\n\n12012005/010271 coo 21 01 104 7 2084745 9/11\nwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) auf 2'610 Franken (Spruchgebühr von 2'500 Franken\nund Schreibgebühr von 110 Franken) festgelegt.\n\nAufg rund dieser Erwagungen hat\n\ndas Staatssekretariat für Wi rtsc haft (SECO)\n\nerkan nt:\n\n1. Her~ wohnhaft in- wird wegen Verstoss gegen das lmportverbot für Feuerwaffen und deren Bestandteile, Zubehôr, Munition und Munitionsbestandteile aus Russland nach Art. 1a Abs . 1 Bst. a der Verordnung schuldig erklart.\n\n2. Herr - wird zu einer bed ingten Geldstrafe von 180 Tagessatzen à 30\nFranken verurteilt. Die Probezeit betragt 3 Jahre.\n\n3. Die vom SECO mit Verfügung vom 27.10.2016 beschlagnahmten Waren (3 Gewehrschafte/Handschutze aus Holz, 4 Zielvorrichtungen/ Zielfernrohre, 8 Magazine,\n10 Federn und Zubringer, 5 Trommelmagazine sowie 5 Gurten/Tragriemen) werden\nvom SECO zur Vernichtung eingezogen.\n\n4. Herr~ werden zudem die Verfahrenskosten von insgesamt 2'610 Franken bestehend aus einer Spruchgebühr von 2'500 Franken sowie den Schreibgebühren von 11 O Franken auferlegt.\n\n5. Der vorliegende Strafbescheid wird Herm - in zwei Exemplaren und per\nEinschreiben mit Rückschein erôffnet.\n\nDer vorliegende Strafbescheid wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Zentralstrafenregister mitgeteilt.\n\nDer vorliegende Strafbescheid wird nach Eintritt der Rechtskraft der Zentralstelle\nWaffen mitgeteilt, mit der Anweisung, die eingezogenen Waffenbestandteile zu vernichten.\n\nRechtmittelbelehrung\n\nGegen den Strafbescheid kann Herr - innert 30 Tagen seit der Erôffnung Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich beim Rechtsd ienst des SECO (Staatssekretariat\nfür Wirtschaft SECO, Ressort Recht, Holzikofenweg 36, 3003 Bern) einzureichen. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit moglich, beigelegt werden (Art. 67 und 68 VStrR).\nDer Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt ais Begehren um Beurteilung\ndurch das zustandige Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).\n\n12012005/01027 1 coo 2 101 .104 7 2064745 10/11\nWird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben , so steht der Strafbescheid einem rechtskraftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Der Gesamtbetrag von 2'610 Franken ist alsdann innert weîteren 5 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das Konto\ndes Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu überweisen.\n\nStaatssekretariat für Wirtschaft SECO\n\n/\n\nlff!G\n~œ&\nLeiter Ressort Recht\n,\n;~\n(,\n\n..,, Julie-Antoinette Stadelhofer\n/ _,/\n,,\n\nlie. en droit, DES rel. int. , Untersuchungsleiterin\n\n12012005/01027 1 C0 0 .2101 .104.7.2084745 11 /11\n"}