{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-01-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_2f11b1502896e639ef67_2017-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=109", "Checksum": "da794c944d3b3ef210aac74db7d22e51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": [""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "e90ea695f884bb1f47cff08ed4ef54e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 \nRegeste:\nStrafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")\n\n26. Wer vorsatzlich gegen Art. 1a der Verordnung verstôsst, wird mit Gefangnis bis zu einem\nJahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung i.V. m.\nArt. 9 Abs. 1 Embargogesetz). ln schweren Fallen ist die Strafe Gefangnis bis zu fünf Jahren.\nMit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden (Art. 9\nAbs. 2 Embargogesetz). Diese Strafdrohungen werden gem . Art. 333 StGB an die neuen\nSanktionen des Allgemeinen Teils des StGB angepasst. Aufgrund dieser Umwandlungs- und\nTransformationsregeln (insbes. Art. 333 Abs. 2 Bst. b, Abs. 4 und 5 StGB) ergibt sich damit\neine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Bemessung der\nGeldstrafe richtet sich nach Art. 34 StGB. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so betragt\ndie Geldstrafe hôchstens 360 Tagessatze. Die Anzahl Tagessatze bemisst sich nach dem\nVerschulden des Taters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz betragt hôchstens 3000 Franken. Die Hôhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persënlichen und wirtschaftlichen\nVerhâltnissen des Taters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermôgen, Lebensaufwand , allfalligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).\n\n27. Her~ bezieht ais Servicetechniker nach seinen eigenen Angaben einen monatlichen Bruttolohn von 4'500 Franken. Er verfügt über ein Vermogen von 8'000 bis 9'000\nFranken , das sich wie folgt zusammensetzt: Geschaftskonto 6'000 Franken, Sparkonto 1'000\nFranken, Lohnkonto 2'000 Franken. Gegenüber seinen Grosseltern hat er Schulden von\n13'000 Franken für sein Auto sowie gegenüber seiner Mutter Schulden von 5'000 Franken\nfür geliehenes Startkapital für seine Einzelfirma (Onlineshop). Her~ ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. ln Würdigung dieser Faktoren ist ein Tagessatz auf 30 Franken festzusetzen.\n\n28. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefahrdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des\nTaters sowie danach bestimmt, wie weit der Tater nach den inneren und ausseren Umstanden in der Lage war, die Gefahrdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).\n\n29. lm vorliegenden Fall kann das Verschulden ais mittelschwer qualifiziert werden. Der Beschuldigte wurde von Seiten des SECO drei Mal schriftlich darauf hingewiesen , dass die Einfuhr von Bestandteilen und Zubehôr von Feuerwaffen aus Russland verboten îst. Der Beschuldigte hat bewusst die erste Lieferung von Waffenbestandteilen aus Russland\nabgewartet und aufgrund der Tatsache, dass diese nicht beanstandet worden ist, weitere\nBestellungen getatigt. Er hat damit einen Verstoss gegen die Verordnung billigend in Kauf\n\n120/2005/01027 1 coo 2101 .104.7 2084745 8/11\ngenommen. ln Würdigung dieser Aspekte erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessatzen ais\nangemessen.\n\n30. Gemass Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strate nicht notwendig erscheint, um den Tater von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Tâter innerhalb der letzten\nfünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens\nsechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessatzen verurteilt, so ist\nder Aufschub nur zulassig, wenn besonders günstige Umstande vorliegen (Art. 42 Abs. 2\nStGB). Wird der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben, so ist eine Probezeit\nvon zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB).\n\n31. Her~ hat anlasslich der Einvernahme vom 29.11.2016 die Frage, ob er schon\neinmal von einem Strafverfahren betroffen gewesen sei, bejaht und geantwortet, er sei zwei\nMal von einem Strafverfahren betroffen gewesen. Einmal wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und einmal wegen dem Verkauf einer Waffe im Internet, die er sa abgeandert\nhabe, dass er sie nicht hatte verkaufen dürfen. Damit habe er gegen das Waffengesetz\nverstossen ; das sei var 2 bis 3 Jahren gewesen; er habe eine Busse von ca. 400 Franken\nerhalten. Her- macht in seiner Stellungnahme vom 13.12.2016 zum Schlussprotokoll des SECO geltend, sein Strafregister sei leer. Gemass Strafregisterauszug vom\n14.12.2016, welcher dem SECO vorliegt, ist Her~ mit Strafmandat vom 29.8.2012\ndes Untersuchungsamtes Gossau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs.\n2 der bis zum 31 .12.2012 geltenden Fassung des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR\n741 .01), Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93, Abs . 2, 1. Satz der bis\nzum 31.12.2012 geltenden Fassung des SVG) und Übertretung der Verordnung über die\ntechnischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 219 VTS, SR 741.41) zu einer Geldstrafe von 16 Tagessatzen zu 50 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren , sowie einer Busse von 1000 Franken verurteilt worden.\n\nln Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB ist der Vollzug der auszusprechenden Geldstrafe wahrend einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben.\n\nVI. Einziehung\n\n"}