{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-01-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_2f11b1502896e639ef67_2017-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=109", "Checksum": "da794c944d3b3ef210aac74db7d22e51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": [""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "e90ea695f884bb1f47cff08ed4ef54e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 \nRegeste:\nStrafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")\n\nSo hat sich Her~ in einer ersten E-Mail-Nachricht vom 29.7.2015, 09:26 an den\nMediensprecher des SECO (Fabian Maienfisch) gewandt mit einer Auflistung von Produkten,\ndie bereits bestellt worden waren oder zur Bestellung gedacht waren (zum gewerblichen\nVerkauf ais Einzelfirma): zivile Zielfernrohre und Reflexvisiere ohne Laser der Firma NPZ\nNovosibirsk Instrument Making Plant, Anbauteile für Feuerwaffen wie Mündungsfeuerdampfer, Handschutze und Griffe der Firma Zenit, Ersatzteile für zivile Feuerwaffen und Zubehër\nwie Magazine, Zweibeine und Springfedern der Firma Kalaschnikov Concern. Mit E-Mail vom\n29.7.2015, 09:33 hat sich Herr Maienfisch gegenüber dem Beschuldigten wie folgt geaussert: .Grundsatzlich hat das SECO mit lmporten nichts zu tun - Sanktionen betreffen ausschliesslich Exporte. lch werde aber kurz mit unseren Experten sprechen\". Herr. . hat\nsich umgehend in dem Sinn geaussert, dass er auf die Rückmeldung des SECO warte und\nzwischenzeitlich auch noch versuche, den Zoll zu kontaktieren.\n\nMit E-Mail von Gabri~ m Ressort Sanktionen des SECO, vom 29.7.2015, 15:09\nhat das SECO Herm~ auf Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung aufmerksam gemacht und ihm Folgendes mitgeteilt: ,,Ein Import der von lhnen aufgelisteten Güter unterliegt\nder Verordnung und ist demnach verboten . Wir weisen Sie darauf hin, dass Verstësse gegen\nArt. 1a nach Art. 9 Embargogesetz (SR 946.231) bestraft werden. Wir bitten Sie, uns den\nEingang dieses E-Mails zu bestatigen\".\n\nMit E-Mail vom 29.7.2015, 15:59 stellte der Beschuldigte die Richtigkeit dieser Aussage in\nFrage. Frau Gina Schmied (Stv. Ressortleiterin des Ressorts Sanktionen) prazisierte gegenüber dem Beschuldigten, dass die Verordnung jeglichen Import von Bestandteilen und Zubehër einer Feuerwaffe aus Russland und der Ukraine\" verbietet und weiter gefasst ist ais die\nFormulierung der ,,Bestandteile und Zubehor\" nach Waffenrecht. Sie bestatigte gegenüber\ndem Beschuldigten, dass die Einfuhr der genannten Produkte in die Schweiz verboten ist.\n\nln einer E-Mail vom 30.7.2015, 18:02 wies Herr- auf eine gegenteilige Auskunft\nder Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei hin. Er beklagte widersprüchliche Angaben von verschiedenen Behôrden. ln einer dritten E-Mail des Ressorts Sanktionen des\nSECO (E-Mail von Frau Gabrielle Eber vom 4.8.2015, 17:09) hat diese den Beschuldigten\nauf die Zustandigkeiten der Zentralstelle Waffen aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass das SECO für den Vollzug der Verordnung zustandig ist. Weiter hat sie dem Beschuldigten die Begriffe ,,Bestandteile\" und .,Zubehër\" in Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung\nerlautert und darauf hingewiesen , dass bei Bestandteilen alle Einzelteile einer Feuerwaffe\ngemeint sind. Dem Beschuldigten wurde von Seiten des SECO somit zum dritten Mal mitgeteilt, dass die von ihm genannten Güter allesamt unter das Verbot von Art. 1a der Verordnung fallen und ihr Import daher verboten ist.\n\n23. Anlasslich der Einvernahme vom 29.11.2016 und in seiner Stellungnahme vom\n13.1 2.2016 auf das Schlussprotokoll des SECO wies der Beschuldigte auf die widersprüchlichen Aussagen des SECO und der Zentralstelle Waffen bezüglich der Rechtmassigkeit des\nImportes von Bestandteilen und Zubehor von Feuerwaffen aus Russland hin. Vor diesem\nHintergrund habe er gedacht, er warte einmal ab, ob die Lieferung beim Zoll durchkomme\noder nicht. Dadurch, dass die erste Lieferung vom Zoll nicht beanstandet worden sei, habe\ner weitere Bestellungen getatigt. Es sei klar, dass es Sanktionen gegen Russland gebe, aber\nunklar, welche Teile genau unter das lmportverbot fallen.\n\n24. Der Beschuldigte war sich samit bewusst darüber, dass nach Ansicht des zustandigen\nSECO die Einfuhr von Bestandteilen und Zubehôr von Feuerwaffen aus Russland verboten\n\n120/2005/01027 1 COO.2101 104 7 2084745 7/1 1\nist. Er hat sich jedoch bewusst über dieses Verbot hinweggesetzt und die erste Lieferung\nabgewartet. Da diese Sendung vom Zoll nicht zurückbehalten worden war, hat er entschieden, weitere Bestandteile von Watten aus Russland in die Schweiz zu importieren. Damit hat\nder Beschuldigte die Verwirklichung der Straftat für môglich gehalten und bewusst in Kauf\ngenommen. Der Beschuldigte hat somit eventualvorsatzlich gehandelt. Eventualvorsatz liegt\nvor, wenn ,,der Tâter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) môglich hait, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt,\nsich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein\" (BGE 125 IV 251, BGE 130 IV 61 ).\n\n25. Das Verhalten des Beschuldigten muss vor diesem Hintergrund ais vorsatzlich i.S.v. Art.\n12 Abs. 2 StGB beurteilt werden. Der Beschuldigte hat somit auch den subjektiven Straftatbestand eines Verstosses gegen Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung erfüllt.\n\nV. Strafzumessung\n\n"}