{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-01-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_2f11b1502896e639ef67_2017-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=109", "Checksum": "da794c944d3b3ef210aac74db7d22e51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": [""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "e90ea695f884bb1f47cff08ed4ef54e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 \nRegeste:\nStrafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")\n\n 18. Die massgebliche Rechtsgrundlage für das lmportverbot für Rüstungsgüter aus Russland\nin die EU ist in Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31.7.2014 zu\nfinden. Gemass dieser Bestimmung werden die Einfuhr, der Kauf oder die Befërderung von\nRüstungsgütern und zugehôrigen Gütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militarfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitarischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen aus Russland durch Staatsangehôrige der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge untersagt. Es ist hervorzuheben, dass es sich bei der\nschweizerischen Verordnung nicht um eine Verordnung zum Nachvollzug der von der EU\ngegenüber Russland erlassenen Sanktionen handelt, sondern um von der Schweiz autonom\nerlassene Massnahmen, die gestützt auf neutralitatspolitische Überlegungen erfolgt sind.\nAus diesem Grund stützt sich die Verordnung nicht - wie für Sanktionsverordnungen üblich -\nlediglich auf Art. 2 des Embargogesetzes ab, sondern auch auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Der Bundesrat hat am 27.8.2014 beschlossen, gestützt auf Art. 24\ndes Kriegsmaterialgesetzes (SR 514.51; KMG) zur Wahrung der Landesinteressen, analog\nzum zu jenem Zeitpunkt bereits bestehenden Ausfuhrstopp nach Russland und in die Ukraine, auch den Import von samtlichem Kriegsmaterial aus diesen beiden Landern zu verweigern; ausgenommen davon waren Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehër, Munition oder\n\n120/2005/01027 1 COO.2101.104 .7.2084745 5/11\nMunitionsbestandteile, welche sowohl in den Geltungsbereich des KMG ais auch des Waffengesetzes (:NG, SR 541.54) fallen. Mit der Verordnungsanderung vom 1.7.2015 wurde das\nVerbot gem. Art. 1a Abs. 1 Bst. a in die Verordnung aufgenommen. Damit wurde diese Lücke geschlossen und somit auch der Import von Feuerwaffen, Bestandteilen und Zubehôr\ndavon sowie von Munition und Munitionsbestandteilen aus Russland und der Ukraine verboten .\n\n19. ln Bezug auf die Einfuhr von 3 Gewehrschaften/Handschutzen aus Holz, 4 Zielvorrichtungen/Zielfernrohren, 8 Magazinen, 10 Federn ~ ern, 5 Trommelmagazinen sowie\n5 GurtenfTragriemen aus Russland durch Herm. . . . ist der objektive Straftatbestand\neines Verstosses gegen Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung samit erfüllt. ln Bezug auf die\nEinfuhr des Militarhelmes liegt hingegen kein Verstoss gegen die genannte Bestimmung vor.\n\nSubiektiver Straftatbestand\n\n20. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, sa ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsatzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Art. 9 und Art. 10 des Embargogesetzes i.V. m. Art. 11 der Verordnung stellen sowohl den vorsatzlichen wie fahrlassigen\nVerstoss gegen das lmportverbot in Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung unter Strafe.\n\nVorsatzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsatzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für moglich hait und in Kauf\nnimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).\n\n21. Her- macht in seiner Stellungnahme vom 3.11.2016 geltend, dass\n\n- er seit kurzer Zeit nebenberuflich einen kleinen Onlineshop betreibe, über welchen er\nrussisches Militarzubehor und Ausrüstung an Sammler, Sportschützen und Jager verkaufe;\n\n- er wahrend dem Eroffnen seines Onlineshops vor rund einem Jahr auf viele rechtliche\nGrundlagen und Einschrankungen gestossen sei, inklusive der zurzeit hangigen Sanktionen im Zusammenhang mit der Ukraine;\n\n- ihm keine behërdliche Stelle zu seinen Fragen habe Hilfe leisten kônnen. So sei er\nvom Waffenbüro an das SECO weitergeleitet worden , vom SECO an die Zollstelle und\nvon dieser wiederum an das Waffenbüro; er habe selber alle miteinander zusammenhangenden Gesetzestexte durchlesen und in Erfahrung bringen müssen, was er für\nseinen Onlineshop importieren und verkaufen dürfe und was nicht;\n\n- dass er viele Stunden mit dem Lesen des Güterkontrollgesetzes (SR 946.202),\nKriegsmaterialgesetzes (SR 514.51), Waffengesetzes (SR 514.54) und den entsprechenden Verordnungen verbracht habe, da er auf keinen Fait irgendetwas lllegales habe machen wollen ; falls dies doch passiert sei, mochte er klarstellen, dass er dies nicht\nabsichtlich oder willentlich getan habe (S. 1 der Stellungnahme);\n\n- dass weder das kantonale Waffenbüro, noch Waffenhandler oder Proîell ihm hatten\nsagen kônnen, welche Bestandteile genau von den Massnahmen betroffen seien.\n\n22. Dem ist entgegenzuhalten, dass Her, _auch in Kontakt stand mit der für Sanktionen verantwortlichen Stelle des SECO. Diese hat Her, _insgesamt drei Mal mit-\n\n120/2005/01027 1 coo 2101 104 7 2084745 6/11\ngeteilt und bestatigt, dass der Import der von ihm erwahnten Waffenbestandteile aus Russland illegal ist.\n\n"}