{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-01-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_2f11b1502896e639ef67_2017-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=109", "Checksum": "da794c944d3b3ef210aac74db7d22e51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": [""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. 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Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")\n\n 14. Von Herr~ wird nicht bestritten, dass es sich bei den erwahnten Waren (mit\nAusnahme des Militarhelms) um Bestandteile von Feuerwaffen handelt. Vielmehr bestreitet\nHer~ , dass diese Waren unter das lmportverbot nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a der\nVerordnung fallen. So macht Herraia in seiner Stellungnahme vom 3.11 .2016 auf die Eroffnungsverfügung des SECO geltend, dass die aufgeführten Waren nicht in den Geltungsbereich des Verbotes nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung fallen würden. Er begründet\ndies damit, dass nur wesentliche Waffenbestandteile i.S.v. Art. 3 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehôr und Munition (Waffenverordnung , SR 514.541) sowie besonders konstruierte Bestandteile von Watten oder Waffenzubehôr i.S.v. Art. 4 der Waffenverordnung unter dieses Verbot fallen würden. Gemass - fallen samtliche anderen Bestandteile\n(d.h. nicht wesentliche oder nicht besonders konstruierte Bestandteile und Zubehër für Feuerwaffen), welche nicht im Waffengesetz und der zugehorenden Verordnung Erwahnung finden, nicht in den Geltungsbereich des Verbots gem. Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnu~\nseiner Stellungnahme vom 13.12.2016 auf das Schlussprotokoll des SECO macht Herr~\ngeltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass samtliches Zubehor und samtliche Bestandteile\neiner Feuerwaffe (ohne einen Bezug auf irgendetwas) gemeint sein sollen ; die Bezeichnungen ,,Zubehër\" und ,,Bestandteile\" müssten auf irgendeinen Gesetzeste:xt bezogen werden\nkônnen. Nach Ansicht vo, , . . . sollte aufgrund einer offensichtlich unklar formulierten\nGesetzesbestimmung zu Gunsten des Beschuldigten entschieden werden.\n\n15. Eine solche Lesart der Verordnung ist nicht mit dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 1\nBst. a der Verordnung vereinbar. So verbietet Art. 1a Abs. 1 Bst a der Verordnung die Einfuhr aus Russland und der Ukraine von Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes, Bestandteilen und Zubehër davon sowie von Munition und Munitionsbestandteilen.\nMit der Formulierung ,,Bestandteilen und Zubehër davon\" und insbesondere der Verwendung\ndes Adverbs ,,davon\" wird klar, dass damit samtliche Bestandteile und samtliches Zubehôr\nvon Feuerwaffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes gemeint sind. Dies wird\ndurch die Umschreibung des Adverbs ,,davon\" gemass Duden\n\n12012005101027 1 C00.2101 104 7 2084745 4111\n(http:/fwww.duden.de/rechtschreibung/davon zuletzt besucht am 29.12.2016) bestatigt. So\numschreibt der Duden die Bedeutung des Adverbs ,,davon\" wie folgt: ,.von der bezeichneten\nSache\", ,.von dieser Sache ais Grundlage\". Mit der Verwen~dverbs ,,davon\" in Art.\n1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung wird nicht - wie von Herm~ behauptet - auf nichts\nverwiesen, sondern auf das unmittelbar vorangehende Element in der Aufzahlung (namlich\n,,Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes\"), welches ais Grundlage der\nweiteren Auflistung (hier ,.Bestandteile und Zubehër davon\") dient. Hatte das Verbot nach\nArt. 1a Abs. 1 Bst. a - wie von~ ertreten - nur die wesentlichen Waffenbestandteile i.S.v. Art. 3 der Waffenverordnung und die besonders konstruierten Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehôr i.S.v. Art. 4 der Waffenverordnung betreffen sollen, hatte das durch\neinen entsprechenden Verweis auf Art. 3 und 4 der Waffenverordnung entsprechend geregelt werden müssen.\n\nDer franzësische Text von Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung (,,il est interdit d'importer de\nRussie ou d'Ukraine des armes à feu, leurs composants et accessoires ... \") macht deutlich,\ndass das Verbot samtliche Bestandteile und samtliches Zubehër von Feuerwaffen i.S.v. Art.\n4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes umfasst, und nicht - wie von - falschlicherweise behauptet - nur die wesentlichen oder die besonders konstruierten Bestandteile.\n\n16. Diese Auslegung nach Wortlaut wird durch die teleologische Auslegung von Art. 1a Abs.\n1 Bst. a der Verordnung bestatigt. So hatte die Verordnungsanderung vom 1.7.2015, mit\nwelcher das Verbot von Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung eingeführt worden ist, zum Ziel,\neine Umgehung der EU-Sanktionen über das schweizerische Staatsgebiet zu verhindern.\nEntsprechend wurde die Einfuhr aus Russland von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen, Zubehër, Munition, Munitionsbestandteilen sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenstanden und Schiesspulver aus Russland und der Ukraine verboten.\n\n17. Herr - macht in seiner Stellungnahme vom 13.12.2016 zum Schlussprotokoll\ndes SECO geltend, das lmportverbot der EU für Rüstungsgüter aus Russland betreffe ausschliesslich Güter, die auf der sogenannten Militargüterliste (Gemeinsame Militargüterliste\nder Europaischen Union, GASP, Amtsblatt der Europaischen Union, 2015/C 129/01) aufge_-\nführt sind. Herr. . macht weiter geltend, von der Wirtschaftskammer ôsterreich sei ihm\nam 13.12.2016 bestatigt worden, dass Güter aus Russland, welche nicht auf besagter Militargüterliste aufgeführt seien, in die EU importiert werden dürften.\n\n"}