{"Signatur": "CH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-01-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/CH_UPL_001_2f11b1502896e639ef67_2017-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=109", "Checksum": "da794c944d3b3ef210aac74db7d22e51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": [""], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssekretariat für Wirtschaft SECO"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "e90ea695f884bb1f47cff08ed4ef54e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Staatssekretariat für Wirtschaft SECO 03.01.2017 \nRegeste:\nStrafbescheid: Verdacht auf Verstoss gegen Art. 1 a Abs. 1 Bst. a der Verordnung des Bundesrates vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72 nachfolgend die \"Verordnung\") in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung sowie Art. 9 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (SR 946.231, nachfolgend \"Embargogesetz\")\n\n 21 .08.2015, Tarifnummer 9013.1000, Bezeichnung ,,Lunettes de visée\"\n20.10.2015, Tarifnummer 9898.9898, Bezeichnung ,,Waffenteile\"\n24.3.2016, Tarifnummer 9305.9900, Bezeichnung ,,Teile u. Zubehôr für Waren der Nrn.\n9301 bis 9304 - andere - keine wesentlichen Bestandteile\"\n4.7.2016, Tarifnummer 9898.9898, Bezeichnung ,,Airsoft Teile, owa\"\n5.7.2016, Tarifnummer 9013.1000, Bezeichnung ,,Lunettes de visée\"\n8.8.2016, Tarifnummer 9013.1000, Bezeichnung ,,lunettes de visée\"\n\nIll. Rechtliches\n\n8. Gemass Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung ist die Einfuhr von Feuerwaffen aus Russland und der Ukraine verboten. Dieses Verbot umfasst nebst Feuerwaffen im Sinne von Art.\n4 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54) auch Bestandteile und\nZubehôr davon sowie Munition und Munitionsbestandteile. Unter dem Begriff ,,Bestandteile\"\nsind alle Einzelteile einer Feuerwaffe zu verstehen. lm Gegensatz zu den Einzelteilen einer\nFeuerwaffe handelt es sich bei ,,Zubehôr\" prinzipiell nicht um Güter, welche für die Funktionalitat einer Feuerwaffe unabdingbar sind, diese jedoch beeinflussen kënnen.\n\n9. Wer gegen Art. 1a der Verordnung verstësst, wird mit Gefangnis bis zu einem Jahr oder\nmit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft (Art. 11 Abs . 1 der Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs.\n1 des Bundesgesetzes vom 22. Marz 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen , Embargogesetz, EmbG, SR 946.231). ln schweren Fallen ist die Strafe Gefangnis bis\nzu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden\nwerden (Art. 9 Abs . 2 EmbG). Wird die Tat fahrlassig begangen, so ist die Strate Gefangnis\nbis zu drei Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken (Art. 9 Abs. 3 EmbG). Diese Strafdrohungen werden gem. Art. 333 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an die neuen\nSanktionen des Allgemeinen Teils des StGB angepasst.\n\n1O. Verstôsse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt;\ndieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung) . Das Bundesgesetz vom 22.3.1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0)\nist anwendbar (Art. 14 Abs. 1 EmbG).\n\n11. Gemass Art. 46 Abs. 1 Bst. b VStrR sind Gegenstande und andere Vermôgenswerte, die\nvoraussichtlich der Einziehung unterliegen, vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu\nbelegen. Das Embargogesetz sieht vor, dass die einer Zwangsmassnahme unterliegenden\nGegenstande und Vermôgenswerte ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten\nPerson eingezogen werden, wenn die rechtmassige weitere Verwendung nicht gewahrleistet\nist (Art. 13 Abs. 1 EmbG). Weiter sieht .Art. 69 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311, StGB) vor, dass das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Persan die Einziehung von Gegenstanden verfügt, die zur Begehung einer Straftat\n\n120/2005/01 027\\COO.2101 1047 208474 5 3/11\ngedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden\nsind, wenn diese Gegenstande die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die ëffentliche Ordnung gefahrden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstande\nunbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).\n\nIV. Erwagungen\n\nObiektiver Straftatbestand\n\n12. Zu beurteilen ist, ob die Einfuhr der unter der Randziffer 6 aufgeführten und an Herm\n- adressierten Waren aus Russland (3 Gewehrschafte/Handschutze aus Holz, 4\nZielvorrichtungen/ Zielfernrohre, 8 Magazine, 10 Federn und Zubringer, 5 Trommelmagazine ,\n5 Gurte/Tragriemen sowie 1 Militarhelm) in objektiver Hinsicht einen Verstoss gegen Art. 1a\nAbs . 1 Bst. a der Verordnung darstellt.\n\n13. Mit Ausnahme des Militarhelms handelt es sich bei diesen Waren um Bestandteile von\nFeuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs . 1 Bst. a des Waffengesetzes (im vorliegenden Fall\nFeuerwaffen vom Typ ,,Dragunow\" und ,,Kalashnikow\"). Unter dem Begriff ,,Bestandteile\" sind\nalle Einzelteile einer Feuerwaffe zu verstehen. Da es sich bei den aufgeführten Waren um\nBestandteile von Feuerwaffen aus Russland handelt, ist deren Einfuhr in die Schweiz gem .\nArt. 1a Abs. 1 Bst. a der Verordnung jedoch verboten.\n\n"}