Seite 3 O2015_017 4.2 Rechtsbeständigkeit Gemäss Darstellung der Klägerin weist das Streitpatent zwei unabhängige Ansprüche 1 und 11 auf. Anspruch 1 nach Darstellung der Klägerin aufgeschlüsselt, lautet wie folgt (vgl. act. 1 RZ 52, eckige Klammern von der Klägerin hinzugefügt): Merkmal: 1.1 Maschine (2) zum Markieren oder Etikettieren von rotationssymmetrischen Teilen (4), wobei diese Maschine Folgendes umfasst: 1.2 ein Organ (6) zum Markieren oder Etikettieren