Auf diese und weitere Vorbringen der Klägerin ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4. Beurteilung 4.1 Rechtsschutzinteresse Die Korrespondenz der Parteien und insbesondere ein Verwarnungsschreiben der Patentinhaberin vom 25. Februar 2015 (act. 1_20), in welchem unter Bezugnahme auf das Streitpatent und angeblich dieses wortsinngemäss verletzende Handlungen der Klägerin eine Verletzungsklage angedroht wurde (vgl. act. 1 RZ 25-41), belegen ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Nichtigkeitsklage. 1 BGE 4A_52/2008, E. 3.4, Urteil vom 29. April 2008.