3.1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche unter anderem die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Heissprägemaschinen zum Zweck hat (act. 1 RZ 8). Die Beklagte ist eine amerikanische Gesellschaft und Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 236 296 B1 (nachstehend Streitpatent; act. 1 RZ 11). 3.2 Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Markieren oder Etikettieren (act. 1 RZ 1, 12). Die Klägerin macht zur Begründung der Nichtigkeit insbesondere geltend, dass der beanspruchte Gegenstand nicht neu ist im Lichte einer offenkundigen Vorbenutzung (act. 1 RZ 2).