1.4 Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 reichte die Klägerin ihre Honorarnoten ein (act. 12, 12_1-2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt und der Spruchkörper wurde bekannt gegeben (act. 13). Innert Frist liess sich die Beklagte nicht vernehmen. 1.5 Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Prozessuales 2.1 Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, die Beklagte in den USA. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 22 Nr. 4 und Art. 60 Ziff. 1 LugÜ Seite 2 O2015_017