"1. Es sei festzustellen, dass der Schweizer Teil des Patents EP 2 236 296 B1 nichtig ist. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, unter Einschluss des patentanwaltlichen Aufwands." 1.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde der Beklagten Frist gesetzt, um die Klage zu beantworten und um entweder ein Zustellungsdomizil oder einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen. Letzteres unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Zustellung an die Beklagte durch Publikation erfolgen werde (act. 4).