{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-08-11", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2015-017_2016-08-11.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2015_017_Urteil_2016-08-11.pdf", "Checksum": "6921893b78f1f85f5ba881c163bd7413"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2015_017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschriftungsmaschine für konische Teile: Gutheissung Nichtigkeitsklage, mangelnde Neuheit | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Rechtsschutzinteresse"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:44", "Checksum": "585bfb6aac3da0841e973a7ddbd6192c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 11.08.2016 O2015_017\nRegeste:\nBeschriftungsmaschine für konische Teile: Gutheissung Nichtigkeitsklage, mangelnde Neuheit | Kosten: Gerichtskosten, Kosten: Parteientschädigung, Neuheit, Örtliche Zuständigkeit international, Rechtsschutzinteresse\n\n– eine relative Verlagerung des Organs (Auftragungskopf) und des Teils\n4 längs einer vertikalen ersten Richtung (D6) in der Weise bewerkstelligt, dass ein Markierungs- oder Etikettierungselement 20 auf dem Teil\n4 wenigstens während eines Teils der Verlagerung der Wiege 12\nlängs der Bahn T durch das Organ aufgebracht wird (Merkmal 11.3);\n– das Teil 4 in der Entladestation 16 von der Wiege 12 entladen (Merkmal 11.4);\n– wobei die mit dem Teil 4 versehene Wiege 12 längs der Bahn T verläuft, die von der Ladestation 14 zur Entladestation verläuft, und einen\nkreisbogenförmigen Abschnitt T2 aufweist, der auf eine zu der vertikalen ersten Richtung D6 parallele[n] zweite[n] Achse (XT) zentriert ist\n(Merkmal 11.5),\n– und wobei der Schlitten 60 translatorisch F2, F3 längs der zweiten\nund der dritten Richtung D60, D80 verlagert wird und die Wiege 12 in\nBezug auf den Schlitten 60 um die zu der ersten Richtung D6 parallele[n] erste[n] Achse X54 gedreht R1 wird (Merkmal 11.6).\n\nDamit nimmt die offenkundige Vorbenutzung FAPA-EK von 2001 auch\nsämtliche Merkmale des Verfahrensanspruchs 11 vorweg, und ist somit\nneuheitsschädlich.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass es keine erheblichen Zweifel an\nder Richtigkeit der klägerischen Sachdarstellung gibt, die es angesichts\nder fortgesetzten Säumnis der Beklagten dem Gericht erlauben würden,\neinen anderen Schluss zu ziehen.2 Die Sachverhaltsdarstellung der\nKlägerin ist klar und unwiderprüchlich, bestimmt und nicht offensichtlich\nunvollständig (Art. 56 ZPO).\n\nDer Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem\nTatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen in den\nGrundzügen aber immerhin genügend detailliert benennen, dass sie unter\ndie ihr Begehren stützenden Normen subsumiert werden können. Ein\nsolchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig\nbezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die\nanbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner einen\nderartigen schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten\nPartei, so greift eine über diese Behauptungslast hinausgehende\n\n2 vgl. auch Art. 153 Abs. 2 sowie BSK ZPO-Willisegger Art. 223 N 23; Engler\n\nOFK-ZPO ZPO 223 N 3; Pahud, DIKE Komm-ZPO, Art. 223 N 6; Leuenberger\nin Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 223 N 7; CPC\nTappy, art. 223, N 11.\n\nSeite 14\nO2015_017\n\nerweiterte Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in\nden Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend\nund klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen\nder Gegenbeweis angetreten werden kann. Ein globaler Verweis auf\neingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Beahuptung und\nSubstantiierung nicht.3\n\nDa die Behauptungen der Klägerin unbestritten geblieben sind, obliegt\nder Klägerin vorliegend keine über die Behauptungslast hinausgehende\nSubstantiierungslast.\n\nDamit werden die beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 11 des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenommen, weshalb der Schweizer Teil\ndes Europäischen Patents EP 2 236 296 B1 für nichtig zu erklären ist\n(Art. 109 Abs. 3 PatG i.V.m Art. 138 Abs. lit. a und Art. 54 EPÜ).\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nAusgehend von einem Streitwert von CHF 200'000.– (vgl. act. 1 RZ 7) ist\ndie Gerichtsgebühr, da keine Klageantwort eingereicht wurde und weder\neine Instruktions- noch eine Hauptverhandlung stattfand, auf\nCHF 12'000.– festzusetzen (Art. 1 KR-PatGer). Ausgangsgemäss sind die\nKosten der Beklagten aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss der\nKlägerin zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin CHF 12'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\nFerner ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von total CHF 20'000 zu bezahlen (Art. 106 ZPO, Art. 3 lit. a und b\ni.V.m. Art. 5 und Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer), wobei CHF 10'000 auf die\nrechtsanwaltliche Vertretung und CHF 10'000 auf die patentanwaltliche\nBeratung entfallen. Die Reduktion gegenüber dem Tarif (Art. 5 und Art. 9\nAbs. 2 KR-PatGer) und gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Rechtsanwalt (CHF 21'327.60, act. 12_1) und Patentanwalt (CHF 30'480.40, act. 12_2) ergeben sich wie bei der Gerichtsgebühr\ndaraus, dass keine Klageantwort eingereicht wurde und weder eine Instruktionsverhandlung noch eine Hauptverhandlung stattfand. Ausserdem ist weder dargetan noch ersichtlich, was eine Überschreitung des\nanwendbaren Tarifes im Sinne der geltend gemachten Kosten begründen\nkönnte (vgl. Art. 8 KR-PatGer).\n\n3 BGer 4A_1/2016, Urteil vom 25. April 2016, E 2.1.\n\nSeite 15\nO2015_017\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. Die Klage wird gutgeheissen und der Schweizer Teil des Europäischen Patents EP 2 236 296 B1 für nichtig erklärt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–.\n\n3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der\nKlägerin die Kosten von CHF 12'000.– zu ersetzen.\n\n4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung\nvon CHF 20'000.– zu bezahlen.\n\n"}